Um eine Kollision mit der Privatklägerin zu vermeiden, hätte der Beschuldigte sein Fahrzeug spätestens etwa 4.3 m nachdem er von seiner mutmasslichen Anfahrposition am Ende der Linksspur losfuhr, anhalten müssen. Damit der Beschuldigte mit einer Vollbremsung an der vorgenannten Position zum Stillstand kommt, hätte er die Bremsreaktion rund 0.7 – 1.4 Sekunden nach seinem Losfahren einleiten müssen. Im theoretischen Reaktionszeitpunkt des Beschuldigten war die Privatklägerin noch etwa 42 – 75 Meter vom Kollisionspunkt entfernt.