Auf Hauptstrassen ausserorts muss generell mit Geschwindigkeiten von bis zu rund 90 km/h gerechnet werden (BGE 118 IV 277 E. 4a ff.). Vorliegend wird in dubio pro reo davon ausgegangen, die Privatklägerin sei dem Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h entgegengekommen (siehe oben, E. 10.4). Der Beschuldigte musste beim Abbiegen nach links gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung damit rechnen, dass ihm 14 auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug mit einer derartigen Geschwindigkeit entgegenkommen könnte. Die Kollision war für ihn somit vorhersehbar.