13 stände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BSK StGB-NIGGLI/MÄDER, Art. 12 N 94; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Der Beschuldigte macht geltend, er habe in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes nicht damit rechnen müssen, dass die Privatklägerin mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs sei. Die Kollision sei für ihn daher nicht vorhersehbar gewesen (pag. 481, 510).