14.2 Individuelle Vorhersehbarkeit Ein weiteres Tatbestandselement ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. An dem erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, d.h. ganz aussergewöhnliche Um-