Die fragliche Passage bezieht sich auf das Kurven- bzw. Geradeausfahren. Die Gefahrenlage hierbei ist eine ganz andere als beim Abbiegen nach links. Die zitierten Ausführungen des Leitfadens können deshalb nicht eins zu eins auf die vorliegende Situation übertragen werden. Der Beschuldigte hatte also die Pflicht, auch nach dem Anfahren beim Abbiegen nach links den Verkehr auf der Gegenfahrbahn im Auge zu behalten. Indem er dies unterliess, schuf er ein unerlaubtes Risiko.