Schliesslich überzeugt der von der Verteidigung angegebene Ablauf auch inhaltlich nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso zwar ein Kontrollblick vor und nach dem Einschlagen der Räder zu erfolgen hätte, aber nicht mehr dann, wenn die Fahrbahn des Gegenverkehrs überquert wird. Soweit der Beschuldigte mit Hinweis auf den Abschnitt «2.1 Blicktechnik» (pag. 291) behauptet, er habe beim Abbiegen nach links einzig dorthin schauen müssen, wo er habe hinfahren wollen (pag. 477 f.), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die fragliche Passage bezieht sich auf das Kurven- bzw. Geradeausfahren.