12 ten von bis zu rund 90 km/h gerechnet werden muss (BGE 118 IV 277). Schliesslich verlor die Privatklägerin ihr Vortrittsrecht nicht dadurch, dass sie gemäss der Annahme in dubio pro reo mit 91 km/h und damit pflichtwidrig etwas zu schnell fuhr (BGE 102 IV 259 E. 2). Zu keinem anderen Ergebnis kommt die Kammer nach Konsultation des Leitfadens für die Ausbildung und Prüfung der Fahrlehrer des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.