Diese Pflicht gilt umso mehr, wenn der Beschuldigte – wie von ihm behauptet – vor dem Anfahren die Gegenfahrbahn nicht so weit überblickte, dass er ausschliessen konnte, durch sein Manöver den Vortritt eines aus der Gegenrichtung nahenden Fahrzeugs in Frage zu stellen (BGE 84 IV 115). Dies vor allem auch angesichts des Umstandes, dass auf Hauptstrassen ausserorts generell mit Geschwindigkei-