Dabei ist es nichts Aussergewöhnliches, sondern gehört zu den alltäglichen Erscheinungen des Strassenverkehrs, dass ein Fahrzeugführer in einer bestimmten Verkehrslage nach verschiedenen Seiten beobachten und auf andere, aus unterschiedlichen Richtungen herankommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss (BGE 84 IV 115). Diese Pflicht gilt umso mehr, wenn der Beschuldigte – wie von ihm behauptet – vor dem Anfahren die Gegenfahrbahn nicht so weit überblickte, dass er ausschliessen konnte, durch sein Manöver den Vortritt eines aus der Gegenrichtung nahenden Fahrzeugs in Frage zu stellen (BGE 84 IV 115).