Der Beschuldigte war verpflichtet, auch nach dem Anfahren den Verkehr auf der Gegenfahrbahn im Auge zu behalten, zumal der Gegenverkehr beim Abbiegen nach links eine zentrale Gefahrenquelle darstellt. Dabei ist es nichts Aussergewöhnliches, sondern gehört zu den alltäglichen Erscheinungen des Strassenverkehrs, dass ein Fahrzeugführer in einer bestimmten Verkehrslage nach verschiedenen Seiten beobachten und auf andere, aus unterschiedlichen Richtungen herankommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss (BGE 84 IV 115).