Das Vortrittsrecht ist nach der Rechtsprechung dann zweifellos verletzt, wenn der Vortrittsberechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung bzw. der vortrittsberechtigten Fläche gezwungen wird (BSK SVG-MAEDER, Art. 36 N 37). Der Beschuldigte war verpflichtet, auch nach dem Anfahren den Verkehr auf der Gegenfahrbahn im Auge zu behalten, zumal der Gegenverkehr beim Abbiegen nach links eine zentrale Gefahrenquelle darstellt.