Seinen Blick habe er dorthin richten müssen, wo er habe hinfahren wollen (pag. 476 ff.). Er habe daher kein unerlaubtes Risiko geschaffen. Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]). Der Führer, der seine Fahrrichtung zum Abbiegen ändern will, hat auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG).