14. Sorgfaltspflichtverletzung 14.1 Unerlaubtes Risiko Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, d.h. ein unerlaubtes Risiko geschaffen hat, welches die Kollision in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise herbeiführte. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, gemäss dem Leitfaden für die Ausbildung und Prüfung der Fahrlehrer des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (pag. 281 ff.) sei er nicht verpflichtet gewesen, nach dem Beschleunigen einen weiteren Kontrollblick zu tätigen. Seinen Blick habe er dorthin richten müssen, wo er habe hinfahren wollen (pag.