13. Taterfolg Im Sinne der obigen Ausführungen muss somit zunächst in objektiver Hinsicht eine schwere Schädigung des Körpers der Privatklägerin i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB entstanden sein. Die Privatklägerin erlitt schwere Verletzungen, insbesondere ein schweres Schädelhirntrauma mit Blutungen im Hirngewebe und zwischen den Hirnhäuten sowie verschiedene Knochenbrüche im Bereich des Schädels und der Schädelbasis. Des Weiteren erlitt sie einen komplizierten Bruch am Handgelenk links. Die Verletzungen hatten mehrere Operationen und die Versetzung ins künstliche Koma zur Folge.