Denn der Täter ist nur für solche Erfolge verantwortlich, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (Urteile des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3 und 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1.3).