12. Fahrlässige schwere Körperverletzung Nach Art. 125 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erfüllt.