Nachdem er bis zum Stillstand abgebremst hatte um Gegenverkehr (ein Auto und ein Motorrad) passieren zu lassen, leitete er das Abbiegmanöver ein. Er übersah dabei die mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h auf dem Motorrad entgegenkommende Privatklägerin, obschon die Strecke spätestens nach dem Anfahren für den Beschuldigten übersichtlich war. Es kam zur seitlichfrontalen Kollision mit der Privatklägerin, welche über den Personenwagen und zu Boden geschleudert wurde.