Im Übrigen hält die Vorinstanz zutreffend fest (pag. 398 f.), dass das Überholmanöver nicht erst kurz vor der Kollision stattfand. Die Zeugin E.________ sagte nichts dergleichen aus. Ausserdem ist eine längere Strecke vor der Abzweigung durch eine Sicherheitslinie markiert (vgl. pag. 209, Bild 22). Zwischen dem Überholmanöver und der zur Diskussion stehenden Kollision liegt somit eine zeitlichräumliche Zäsur, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das Überholmanöver einen Einfluss auf die Kollision hatte.