Bei der Wortwahl der Zeugin fällt auf, dass sie ihre Aussagen klarerweise nicht als Erinnerung, sondern als Mutmassung deklariert («eigentlich», «sicherlich», «wohl»). In ihrer ersten, tatnäheren Aussage hielt sie denn auch fest, sie wolle der Privatklägerin «nicht unterstellen, dass sie zu schnell unterwegs» gewesen sei (pag. 13). Auch der Zeuge F.________ gab an: «80 km/h haben wir sicher nicht drauf gehabt, eher 70 km/h, würde ich sagen. Man ist im Feierabendverkehr in einem fliessenden Verkehr» (pag. 259 Z. 37 f.). Im Übrigen hält die Vorinstanz zutreffend fest (pag.