Für die Kammer ausschlaggebend ist daher einzig die Feststellung der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich, wonach die Privatklägerin im vorliegend relevanten Reaktionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 76 und höchstens mit 91 km/h unterwegs war (siehe oben). Ergänzend wird festgehalten, dass die Behauptung einer weit übersetzten Geschwindigkeit der Privatklägerin während oder nach dem Überholmanöver keine Stütze in den Akten findet. Die Verteidigung leitet dieses Vorbringen einzig aus den Aussagen der Zeugin E._____