8 mit einer Geschwindigkeit von wesentlich mehr als 100 km/h ihr Überholmanöver durchgeführt und erst später auf 91 km/h abgebremst hätte (vgl. pag. 480), würde dies eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Für die Kammer ausschlaggebend ist daher einzig die Feststellung der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich, wonach die Privatklägerin im vorliegend relevanten Reaktionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 76 und höchstens mit 91 km/h unterwegs war (siehe oben).