Die Ausführungen der Verteidigung in Bezug auf das angeblich mit weit übersetzter Geschwindigkeit ausgeführte Überholmanöver der Privatklägerin überzeugen nicht und laufen ins Leere. Es kann vorweg genommen werden, dass für die rechtliche Würdigung einzig relevant ist, ob sich die Privatklägerin ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte einen letzten Kontrollblick zu tätigen hatte, mit einer Geschwindigkeit fortbewegte, mit der dieser nicht rechnen musste (siehe unten, E. 14.2). Mit welcher Geschwindigkeit die Privatklägerin zuvor unterwegs war, ist demgegenüber ohne Belang. Selbst wenn die Privatklägerin, wie von der Verteidigung behauptet,