10.4 Würdigung durch die Kammer Gemäss der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich fuhr die Privatklägerin im Reaktionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 76 und höchstens 91 km/h (pag. 185 f.). Die Kammer geht mit der Verteidigung, der Privatklägerin und der Vorinstanz in dubio pro reo vom oberen Wert von 91 km/h aus. Die Ausführungen der Verteidigung in Bezug auf das angeblich mit weit übersetzter Geschwindigkeit ausgeführte Überholmanöver der Privatklägerin überzeugen nicht und laufen ins Leere.