Die Privatklägerin habe die Zeugin jedoch nicht nur überholt, sondern auch einen Vorsprung von 90 Metern herausgeholt. All dies habe sich auf einer Gesamtstrecke von 1.2 Kilometern abgespielt. Daraus ergebe sich, dass die Privatklägerin während des Überholmanövers weit mehr als nur 91 km/h gefahren sei und erst kurz vor der Kollision auf diese Geschwindigkeit herabgebremst habe (pag. 479 f.).