10.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung führt zunächst an, es sei mit der Vorinstanz in dubio pro reo davon auszugehen, die Privatklägerin sei im Reaktionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h unterwegs gewesen (pag. 474). Diese Geschwindigkeit sei jedoch eine blosse Momentaufnahme. Wäre die Privatklägerin auf der gesamten Strecke mit 91 km/h gefahren, hätte sie allein für das Überholen der Zeugin E.________ 750 Meter gebraucht. Die Privatklägerin habe die Zeugin jedoch nicht nur überholt, sondern auch einen Vorsprung von 90 Metern herausgeholt.