7 kurz vor der Unfallstelle stattgefunden, wäre aber genau dies zu erwarten gewesen, zumal eine längere Strecke vor der Abzweigung durch eine ausgezogene weisse Linie markiert sei. Zwar habe die Zeugin E.________ angegeben, die Privatklägerin habe «giftig» überholt. Das Wort «giftig» habe sich aber nur darauf bezogen, dass die Privatklägerin ungeduldig auf eine Gelegenheit zum Überholen gewartet habe. Von einem unerlaubten Überholmanöver sei nicht auszugehen (pag. 398 f.).