Während des Anfahrens und damit während des Abbiegemanövers war die Privatklägerin für den Beschuldigten somit deutlich sichtbar bzw. die Strecke war spätestens in diesem Moment übersichtlich im Sinne des Anklagesachverhalts. Ob der Beschuldigte auch nach dem Anfahren noch die Pflicht hatte, den entgegenkommenden Verkehr zu beobachten, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und wird an entsprechender Stelle behandelt (siehe nachfolgend, E. 14.1).