_ zu verdecken. Denkt man sich nur einen dieser Umstände weg (hätte es beispielsweise keinen Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten gehabt), wäre die Privatklägerin für den Beschuldigten ohne weiteres sichtbar gewesen. Dass all diese Umstände gleichzeitig zusammentreffen, scheint höchst unwahrscheinlich. Es kann jedoch angesichts der nachfolgenden Überlegungen offen bleiben, ob es sich dabei bloss um eine theoretische Möglichkeit handelt.