Des Weiteren müsste sie sich im Zeitpunkt des Kontrollblicks des Beschuldigten genau im genannten Bereich von 5 – 10 Metern aufgehalten haben. Schliesslich müsste Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten vorhanden gewesen sein, der genau in diesem Zeitpunkt die Sicht auf genau diesen Bereich verdeckt hätte, ohne jedoch gleichzeitig die Sicht auf das hinter der Privatklägerin fahrende Fahrzeug der Zeugin E.________ zu verdecken.