6 Dies wiederum würde aber ein Zusammentreffen verschiedener Zufälle voraussetzen. So müsste die Privatklägerin innerhalb des für sie errechneten Rahmens der Fahrgeschwindigkeit von 76 – 91 km/h zwingend mit der maximalen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein. Des Weiteren müsste sie sich im Zeitpunkt des Kontrollblicks des Beschuldigten genau im genannten Bereich von 5 – 10 Metern aufgehalten haben.