185, 201). Geht man (wie die Privatklägerin zu Recht ausführt) in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte ohne zeitliche Verzögerung unmittelbar nach seinem letzten Kontrollblick losfuhr, gibt es somit auf der überblickbaren Strecke von 200 Metern ein Fenster von 5 – 10 Metern (100 Meter minus 90 bzw. 95 Meter), in welchem die Privatklägerin theoretisch durch Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten hätte verdeckt sein können, als dieser seinen Kontrollblick tätigte.