in Fahrtrichtung des Beschuldigten verdeckt sein können, wenn es noch höchstens 90 Meter vom Kollisionspunkt entfernt gewesen wäre (pag. 186, 200). Gleichzeitig gibt das Gutachten an, die Privatklägerin müsse im Zeitpunkt, als der Beschuldigte losfuhr, zwischen 57 und 100 Meter vom Kollisionsort entfernt gewesen sein (pag. 185, 201).