__ sah, kann also nicht geschlossen werden, dass es in der Fahrtrichtung des Beschuldigten keinen Verkehr hatte bzw. die Sicht des Beschuldigten nicht hätte eingeschränkt sein können. Die technische Unfallanalyse der AGU Zürich hält fest, dass das Motorrad der Privatklägerin im Falle von Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten dann hätte durch diesen verdeckt sein können, wenn es sich im Zeitpunkt des Kontrollblicks des Beschuldigten mehr als 95 Meter vom Ende der Linksabbiegspur entfernt befunden hätte bzw. das Motorrad hätte dann unter keinen Umständen durch Verkehr