266 Z. 33 ff.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Privatklägerin ist es jedoch aufgrund der Abbildungen 11 und 21 der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich (pag. 201 und 208) sowie der Abbildung 5 der UTD-Dokumentation (pag. 33) an sich denkbar, dass die Sicht des Beschuldigten durch den Verkehr auf seiner eigenen Fahrbahn dergestalt eingeschränkt gewesen sein könnte, dass dieser zwar das Fahrzeug E.________, nicht aber das Motorrad der Privatklägerin gesehen hätte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Zeugin E.______