Wenn aber die Sicht der Zeugin auf den Unfallort nicht verdeckt gewesen sei, so sei sie es auch in umgekehrter Richtung nicht gewesen (pag. 490). Soweit der Beschuldigte ausführe, seinen letzten Kontrollblick habe er eine Sekunde oder mehr vor dem Anfahren getätigt, mache er seine Situation nur noch schlimmer, da dies eine noch grössere Missachtung seiner Sorgfaltspflichten darstelle (pag. 491 f.).