nem Bereich befunden, wo sie dieser gemäss der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich auch ohne Verkehr in seiner Fahrtrichtung nicht hätte sehen können. Dass der Beschuldigte zwar das Auto der Zeugin E.________, nicht aber das Motorrad der Privatklägerin gesehen habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Silhouette eines Motorrads nicht mit derjenigen eines Autos vergleichbar sei und die Fahrzeuge durch den Verkehr in der Fahrtrichtung des Beschuldigten nicht alle gleichermassen verdeckt worden seien (pag. 473 ff.).