hätten aber angegeben, dass Feierabendverkehr geherrscht habe (pag. 475). Des Weiteren halte die technische Unfallanalyse der AGU Zürich fest, dass nur bis zu einer Entfernung von 90 Metern angenommen werden könne, dass das Motorrad der Privatklägerin in keinem Fall durch Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten verdeckt gewesen sei, sich die Privatklägerin aber im Anfahrzeitpunkt des Beschuldigten 100 Meter von diesem entfernt befunden habe.