Es gehe daher nicht an, aus der Nichtbeantwortung einer nichtgestellten Frage zum Nachteil des Beschuldigten den Schluss zu ziehen, die Sicht auf die Fahrbahn des Gegenverkehrs sei nicht eingeschränkt gewesen. Im Übrigen sei dem Beschuldigten selbstverständlich nicht bewusst gewesen, dass seine Sicht auf die Privatklägerin durch den Verkehr auf seiner eigenen Fahrbahn, die Strassensignalisation oder den Kurvenverlauf verdeckt worden sei, weshalb er auch keine entsprechende Aussage gemacht habe (pag. 473). Sowohl die Zeugin E.________ als auch der Zeuge F.________ hätten aber angegeben, dass Feierabendverkehr geherrscht habe (pag.