ten sichtbar gewesen (pag. 399 ff.). 9.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung bringt zunächst vor, der Beschuldigte sei gar nie danach gefragt worden, ob seine Sicht auf die entgegenkommenden Fahrzeuge eingeschränkt gewesen sei. Es gehe daher nicht an, aus der Nichtbeantwortung einer nichtgestellten Frage zum Nachteil des Beschuldigten den Schluss zu ziehen, die Sicht auf die Fahrbahn des Gegenverkehrs sei nicht eingeschränkt gewesen.