Aus der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich ergebe sich jedoch einerseits, dass auch ein Motorrad bis zu einer Entfernung von 130 bis 140 Metern für den Beschuldigten gut erkennbar gewesen sei und andererseits, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Anfahrens des Beschuldigten höchstens nur noch rund 100 Meter vom Kollisionspunkt entfernt gewesen sei. Da sich die Privatklägerin somit in gut sichtbarer Distanz zum Beschuldigten befunden habe und die Sicht zudem nicht durch Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten, die Strassensignalisation oder den Kurvenverlauf verdeckt gewesen sei, sei die Privatklägerin für den Beschuldig-