4 lasse darauf schliessen, dass die Sicht auf die Strecke nicht durch Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten eingeschränkt gewesen sei. Eine Sichteinschränkung durch die Strassensignalisation oder den Kurvenverlauf ergebe sich gemäss der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich zudem erst ab einer Entfernung von mehr als 190 Metern. Der Beschuldigte habe selber auch nie geltend gemacht, seine Sicht sei durch Verkehr in seiner Fahrtrichtung, die Strassensignalisation oder den Kurvenverlauf verdeckt gewesen.