9. Übersichtlichkeit der Gegenfahrbahn 9.1 Ausführungen der Vorinstanz Zur Übersichtlichkeit der Gegenfahrbahn führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe das Auto der Zeugin E.________, welche hinter der Privatklägerin gefahren sei, gemäss eigenen Angaben in einer Entfernung von 200 Metern gesehen. Dies