8. Vorbemerkungen Nach Auffassung der Kammer ist die Würdigung sowohl der objektiven Beweismittel wie auch der Aussagen der Verfahrensbeteiligten durch die Vorinstanz umfassend und zutreffend vorgenommen worden. Auf die entsprechenden Ausführungen (pag. 382 – 401) kann vorab verwiesen werden. Nachfolgend ist deshalb schwergewichtig auf die Argumente der Verteidigung und der Privatklägerschaft in ihren jeweiligen Eingaben im oberinstanzlichen Verfahren zu den umstrittenen Punkten einzugehen. Soweit die Ausführungen der Parteien die rechtliche Würdigung betreffen, wird an entsprechender Stelle darauf eingegangen (E. 12 ff.).