Unbestritten ist ferner, dass die Privatklägerin schwere Verletzungen, insbesondere ein schweres Schädelhirntrauma mit Blutungen im Hirngewebe und zwischen den Hirnhäuten sowie verschiedene Knochenbrüche im Bereich des Schädels und der Schädelbasis erlitt. Des Weiteren erlitt sie einen komplizierten Bruch am Handgelenk links. Die Verletzungen hatten mehrere Operationen und die Versetzung ins künstliche Koma zur Folge.