7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der im zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 31. Januar 2017 beschriebene Sachverhalt ist weitgehend unbestritten. Unbestritten ist insbesondere, dass der Beschuldigte am Donnerstag, 9. Juni 2016 um ca. 17:25 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse von Ramsei herkommend in Richtung Zollbrück fuhr. Bei der Ranflühmatte spurte er auf die dortige Einspurstrecke nach links ein, da er beabsichtigte nach Ranflüh-Dorf abzubiegen.