Demgegenüber blieb Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Nichteintreten auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin mangels Bezifferung) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung