6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 9. Juli 2018 nur teilweise an (pag. 430 f.). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs mit Ausnahme von Ziff. I.4) sowie gegen die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatze nach (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind Ziff. I (mit Ausnahme von Ziff. I.4) und Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieb Ziff.