2 Am 12. November 2018 reichte die Privatklägerin fristgerecht ihre Stellungnahme ein (pag. 488 ff.). Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Es wurde den Parteien jedoch Gelegenheit gegeben, allfällige Gegenbemerkungen einzureichen (pag. 504). Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschuldigte fristgerecht Gegenbemerkungen zur Stellungnahme der Privatklägerin ein (pag. 507 ff.).