3. Schriftliches Verfahren In seiner Berufungserklärung vom 9. Juli 2018 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 431). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte die Privatklägerin mit, sie sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 438). Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 ordnete die Kammer die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 442 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 468 ff.).