2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. März 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 367). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Juni 2018 (pag. 372 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 428 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 11. Juli 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 440 f.).